Fortuna// AGB

I. Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbedingungen zwischen der Fortuna Fahrzeugbau GmbH & Co. KG und deren Kunden gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVLB). Andere Regelungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Kunde die Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
  3. Die fehlerhafte Übermittlung telegrafischer, fernschriftlicher oder telefonischer Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Käufers.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstige Informationen sind unverbindlich. Aufträge, Verträge, Vertragsänderungen oder –ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich der Zusicherung von Eigenschaften werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  5. Änderungen der in diesen AVLB und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

II. Preise

  1. Die Lieferungen erfolgen, sofern sich nicht aus dem Folgenden etwas anderes ergibt, zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes). Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so sind die in der Rechnung genannten Preise maßgeblich.
  2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als 4 Monate nach Auftragsabschluss ausgeliefert werden sollen, unsere Einkaufspreise oder der für uns gültige Lohn- und Gehaltstarif bis zur Lieferung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.
  3. Alle Nebenkosten, wie z. B. Verladung, Verspackung, Transport, Einbau, Aufstellung und Monteurgestellung gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden.
  4. Warensendungen werden von uns auf ausdrücklichen Wunsch des Kundes und dann auf seine Kosten versichert.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen-, ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung bzw. Rechnungsausstellung zu leisten. Bei einem Vertrag über die Lieferung von Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen ist 1/3 des vereinbarten Kaufpreises bei Vertragsschluss, ein weiteres 1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft und das letzte 1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Rechungsdatum zu zahlen. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
  2. Alle Zahlungen sind nur an die Fortuna Fahrzeugbau GmbH & Co. KG zu leisten. Firmenangehörige, Reisende und Vertreter sind nur dann zur Annahme von Zahlungen ermächtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.
  3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Käufer ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben konkreten Vertragsverhältnis beruht.
  4. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Kundes; er hat diese Beiträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
  5. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, können wir – nach Ablauf eines Monats vom Datum der Rechnungsstellung an – Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab einem unserer Lager oder direkt von unserem Lieferwerk.
  2. Der Umfang unserer Lieferpflichten ergibt sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  3. Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und/oder Termine nach Kräften bemüht. Ohne eine ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und/oder –termine nur unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit der Absendung der Auftragsbestätigung. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist voraus, dass sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen rechtzeitig eingehen und der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Die Lieferfrist und/oder der –termin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Verkaufslager verlassen. In Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, reicht die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft. Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht oder der Macht unserer Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang
  4. Wird die Lieferung durch außergewöhnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten, das die Herstellung, die Lieferung oder den Transport der Ware dauernd oder teilweise verhindert, erschwert oder erheblich verzögert, d. h. neben Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch staatliche Eingriffe, Betriebsstörungen wie Streiks und Aussperrungen oder Gleichartiges, mangelnde ordnungsgemäße ausreichende Belieferung durch Vorlieferanten, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfahrverbote, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland.
  5. Bei Import- und Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.
  6. Ein Rücktrittsrecht steht uns auch zu, wenn die Vertragserfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leitungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
  7. Wir verpflichten uns in diesen vorgenannten Fällen dazu, den Kunden unverzüglich über die ganz oder teilweise Unmöglichkeit / Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Leistungen zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen in dem jeweiligen Umfang ganz oder teilweise unverzüglich zu erstatten.
  8. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner dann zu, wenn der Kunde offensichtlich nicht zur Erfüllung seiner Pflichten in der Lage sein wird, d.h. bei vorheriger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder er keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit, keine ausreichenden Sicherheiten oder keine gesicherte Finanzierung nachweisen kann und unser Leistungsanspruch gefährdet wird.
  9. Bei schuldhaftem Lieferverzug ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  10. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,
    1. in Höhe der nicht abgenommenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
    2. die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder bei Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,25 % des auf die nicht abgenommenen Menge entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen, sofern die Kosten nicht nachweisbar geringer sind oder
    3. nach Ablauf einer angemessenen von uns gesetzten Nachfrist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen. Wir sind berechtigt, wahlweise den nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Schaden oder 20 % des vereinbarten Preises als Entschädigung zu verlangen.
  11. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das jeweilige Lieferwerk verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einem Spediteur oder Frachtführer auf dem Werks oder Lagergrundstück übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösen als getilgt.
  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  3. Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit fremden Sachen nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Kunde führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Kunde die Sache nicht besitz, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
  4. Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. Wir können dieses Befugnis widerrufen, wenn der Kunde einen ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
  5. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtung des Kunden bleiben von einem solchen Vertrag und von der Herausgabe der Ware unberührt.
  6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Gewährleistung und sonstige Haftung

  1. Der Kunde ist, soweit der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf ihre vertragsgemäß und einwandfreie Beschaffenheit zu untersuchen und uns etwaige Mängel schriftlich innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  2. Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.
  3. Die Ansprüche sind nach unserer Wahl zunächst auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Im Fall der Nachbesserung werden die reklamierten Teile oder Geräte werden nur in unserem oder einem von uns bestimmten Betrieb instandgesetzt. Wünscht der Kunde eine Überprüfung oder Instandsetzung an seinem Ort, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
  4. Nimmt der Kunde selbst oder in seinem Auftrag ein Dritter Eingriffe in von uns gelieferte Gegenstände vor, so erlischt jeder Gewährleistungs- und Garantieanspruch.
  5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen nach zwölf Monate ab dem Tage des Versandes oder der Meldung der Versandbereitschaft.
  6. Geraten wir mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, eine weitere angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf der Frist oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er nach seiner Wahl Minderung der von ihm zu erbringenden Gegenleistung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
  7. Sollten an der Ware Mängel auftreten, die nicht von uns, sondern von Dritten (insbesondere Zulieferern) zu vertreten sind oder verursacht wurden, treten wir unsere daraus abgeleiteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen diese Dritte (insbesondere Zulieferer) bereits jetzt an unseren Vertragspartner / Kunden ab. Der Vertragspartner/Kunde nimmt diese Abtretung mit Vertragsschluss ausdrücklich an und verpflichtet sich – vorgenannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unmittelbar den Dritten (insbesondere Zulieferern) gegenüber geltend zu machen und durchzusetzen. Wir haften insoweit nur zweitrangig.
  8. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Kunden eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen u. ä.) ergeben oder für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
  9. Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, solche für Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sie stehen dem Kunden auch dann nicht, wenn unsere Gewährleistungspflicht durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgelöst worden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.

VII. Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Ochtrup.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand Steinfurt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seien Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind in jedem Fall berechtigt, am Wohnsitz oder Sitz des Kunden Klage zu erheben.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Für die Auslegung ist der deutsche Wortlaut maßgebend.

VIII. Besondere Bedingung für Lieferungen mit Aufstellung

  1. Für jede Aufstellung sind die uns erwachsenden Aufwendungen für Montage- und Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
  2. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung so weit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
  3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen ist von dem Kunde ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
  4. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Hilfsmannschaft und Facharbeiter in der von uns für erforderlich erachteten Anzahl.
    2. die zu Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfstoffe
    3. Das Entladen der Fahrzeuge und die Beförderung der Gegenstände vom Fahrzeug zum Ort der Aufstellung
  5. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Kunde.

Stand September 2009

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